ENEV 2016
01.04.2016 15:13 von Sara Wagner
Die EnEV gilt für fast alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden.
ENEV 2016
Die energetischen Anforderungen an Gebäude werden in der Energieeinsoparverordnung (ENEV) festgelegt. Die EnEV gilt für fast alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden; ihre Vorgaben beziehen sich neben der Heizungs- und Klimatechnik vor allem auf den Wärmedämmstandard des Gebäudes. Die EnEV trägt somit auch wesentlich dazu bei, ein behagliches Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen und die Heizkosten zu reduzieren.
Die derzeitige Fassung der EnEV ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Gegenüber der früheren Fassung aus dem Jahr 2009 wurden insbesondere die Regelungen zum Energieausweis verändert; außerdem werden ab 2016 die energetischen Anforderungen an Neubauten etwas erhöht und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Vorgaben der derzeit gültigen Verordnung
Neubau
In der Verordnung nimmt der Neubau den größten Teil ein. Seit dem Jahr 2016 gelten für Neubauten um 25 Prozent höhere energetische Anforderungen als bisher. Diese können etwa durch die Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt werden. Gleichzeitig ist der Dämmstandard um durchschnittlich 20 Prozent gestiegen. Die erhöhten Anforderungen sind ein Schritt hin zum so genannten "Niedrigstenergiegebäude", das ab dem Jahr 2021 europaweit als Neubaustandard gelten soll. Niedrigstenergiehäuser zeichnen sich durch eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aus, das heißt, sie benötigen nur noch sehr wenig Energie, die wiederum möglichst regenerativ erzeugt wird.
Nachrüstung und Sanierung
Bei der weitaus größeren Zahl bestehender Gebäude, die den bundesweiten Energiebedarf auf Jahrzehnte viel stärker bestimmen als Neubauten, gibt es einerseits einige Austausch- und Nachrüstpflichten. Diese müssen grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllt werden. Andererseits bestehen so genannte "bedingte Anforderungen", die nur zu beachten sind, wenn das Gebäude ohnehin modernisiert wird.
Austausch- und Nachrüstverpflichtungen
Diese Vorgaben gelten für alle Mehrfamilienhäuser unabhängig von einer Sanierung. Ein- und Zweifamilienhäuser sind davon ausgenommen, wenn der Eigentümer bereits seit Anfang 2002 selbst im Gebäude wohnt. Wurde das Gebäude allerdings in der Zwischenzeit verkauft, muss der neue Eigentümer die Pflichten innerhalb von zwei Jahren erfüllen.
- Öl- und Gas-Standardheizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, dürfen nicht mehr betrieben und müssen ausgetauscht werden. Seit 2015 gilt dies zudem für Kessel, die älter als 30 Jahre sind. Wer unsicher ist, ob er von der Austauschpflicht betroffen ist, kann seinen Schornsteinfeger fragen.
- Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
- Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen mussten bereits bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen so genannten "Mindestwärmeschutz" aufweisen. Bei Holzbalkendecken genügt es, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht ‒ also zum Beispiel für Spitzböden, aber auch für nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ dazu kann auch das darüber liegende Dach gedämmt werden.
Zu den Austauschpflichten bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohnungen zählte vorübergehend auch das Verbot von Nachtstromspeicherheizungen. Dieses mit der EnEV 2009 eingeführte Verbot wurde im Juli 2013 jedoch wieder außer Kraft gesetzt. Derartige Heizsysteme dürfen somit weiterhin unbegrenzt betrieben werden.
Anforderungen bei Erneuerung oder Modernisierung
Sie regeln Mindeststandards, wenn Bauteile ohnehin verändert oder modernisiert werden sollen, beispielsweise wenn der Putz einer Fassade erneuert wird oder die Fenster ausgetauscht werden.
- Bei umfassenden Modernisierungen wird ‒ vergleichbar mit einem Neubau ‒ eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt. Der Primärenergiebedarf des sanierten Gebäudes darf dabei wesentlich höher bleiben als der eines entsprechenden Neubaus. Seit die Neubauanforderungen Anfang 2016 um 25 Prozent gestiegen sind, ist ein bis zu 87 Prozent höherer Energiebedarf im Vergleich zum Neubau zulässig
- Erfolgen nur einzelne Sanierungen (zum Beispiel Dämmung der Fassade) oder werden lediglich Bauteile erneuert (etwa Austausch der Fenster), gibt die EnEV bestimmte Anforderungswerte an den Wärmedurchgangskoeffizienten des Bauteils vor. Die Werte haben sich mit Inkrafttreten der EnEV 2014 im Vergleich zur früheren Fassung nicht verändert.
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