Steuerliche Förderung für Gebäudesanierung
07.01.2020 09:23 von Sara Wagner
Ab 2020 bis zu 40.000 Euro Steuern sparen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung im Einkommensteuergesetz zum 21.12.2019 beschlossen und damit ist die Steuerliche Modernisierungsförderung ab 2020 amtlich.
Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung des Bundes (KfW und BAFA) als förderfähig eingestuft sind. Hierzu zählen:
- Wärmedämmung Wände, Dach, Geschossdecken,
- Erneuerung Fenster / Außentüren
- Erneuerung / Neuinstallation Lüftungsanlage
- Erneuerung Heizungsanlage
- Einbau digitaler Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung von Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Voraussetzungen für die Steuerliche Förderung:
- bei dem geförderten Gebäude muss es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handeln
- das Gebäude muss mindestens 10 Jahre alt sein
Der Steuerabzug erfolgt im Jahr des Abschlusses der energetischen Sanierungsmaßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 % der Aufwendungen bis höchstens jeweils 14.000 Euro und im dritten Kalenderjahr in Höhe von 6 % der Kosten der energetischen Sanierung bis höchstens 12.000 Euro. Insgesamt können also 40.000 Euro je begünstigtes Objekt – verteilt über drei Jahre – berücksichtigt werden- dies entspricht einer maximalen Investitionssumme i.H.v. 200.000 EUR. Eine progressionsunabhängige Ausgestaltung soll gewährleisten, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen von der steuerlichen Förderung profitieren. Das Gesetz ist bereits für das Steuerjahr 2020 wirksam, die Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen könnten also erstmalig mit der Steuererklärung im Jahr 2021 geltend gemacht werden.
Kosten für Energieberater, sofern diese vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, werden sogar zu 50 % gefördert, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.
Eine Pflicht zur Energieberatung vor der Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen bzw. die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans und/oder eine Baubegleitung durch einen Energieberater sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
Sanierungswillige haben also zukünftig die Wahl: entweder schreiben sie Einzelmaßnahmen steuerlich ab, oder sie beantragen Investitionszuschüsse über die etablierten Programme der KFW oder der BAFA.
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